Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vorarlberger Grundbuchsanlegungsreichsgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 44/1900
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4 § 1Artikel 4, Paragraph eins
Beachte
Zum zeitlichen Geltungsbereich siehe Art. XIII.Zum zeitlichen Geltungsbereich siehe "Art". römisch dreizehn.
Text
§. 1.Paragraph eins,
Der gerichtlichen oder notariellen Legalisirung der Unterschriften von Privaturkunden ist nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen die Beglaubigung der Unterschriften durch die als Legalisatoren in Grundbuchssachen bestellten Vertrauensmänner gleichzuachten. Doch kann auf Grund einer von dem Legalisator beglaubigten Urkunde eine grundbücherliche Eintragung nur im Lande Vorarlberg vorgenommen werden.
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2012
Dokumentnummer
NOR12022790
Alte Dokumentnummer
N2190022877S